Verkaufs- und Lieferbedingungen der Anotek GmbH

Präambel

Wir liefern grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen –

insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers -setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.

 

§ 1 Angebot und Annahme

a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren

Ausführung begonnen haben. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.

b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie .cirka", .wie bereits geliefert", .wie gehabt" oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren

Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von uns

entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.

c) Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 10% nach unten oder oben gelten als

vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt.

 

§ 2 Kaufpreis und Zahlung

a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem

Lieferwerk festgestellten Mengen bzw. Gewichte. Die Berechnung kann jedoch aufgrund der vom Empfänger festgestellten Mengen bzw. Gewichte

erfolgen, wenn die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf unsere Gefahr transportiert worden sind.

b) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist.

c) Wir behalten uns vor, gegenüber Kaufleuten und Gewerbetreibenden vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen

Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

d) Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.

e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten

des Käufers.

f) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Kaufleute dürfen den Kaufpreis wegen Sachmangel zurückhalten, bis wir über die Berechtigung der Mangelrüge entschieden haben; darüber hinaus nur,

wenn der Käufer ausreichende Sicherheit stellt.

Nichtkaufleute dürfen den Kaufpreis nicht zurückbehalten wegen Mangelrügen aus einem anderen Vertrag als dem, aus welchem die Kaufpreisforderung

stammt.

g) Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in die für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden

unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig - ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter

berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen.

Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder

Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.

Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir berechligt, Barzahlung vor Lieferung

der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderung fällig zu stellen.

 

§ 3 Lieferung

a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist.

b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so

rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.

c) Ereignisse höherer Gewalt - wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören - berechtigen uns vom Vertrag

zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger

Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nichl verschuldei haben.

Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer isl dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage

zurückzutreten.

d) Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrage

zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug

eingetreten ist durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.

 

§ 4 Versendung und Abnahme

a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers auch, bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer

wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.

b) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen

Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.

c) Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.

d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen

Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Unsere Verpflichtung

beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.

e) Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden

verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

f) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine

Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.

 

§ 5 Verpackung

a) Sofern unsere Lieferungen in Pfandgebinden erfolgen, sind diese spälestens innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in

entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen

Empfangsbestätigung zurückzugeben.

b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 4 Wochen hinausgehende Zeit eine

angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den

Wiederbeschaffungspreis zuverlangen.

c) Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Pfandverpackung darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für

Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb.

Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher vereinbart ist.

d) Bei Lieferungen in Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und frachtfreie Rücksendung an uns oder die

angegebene Anschrift zu sorgen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in seinem Belrieb geht die hierfür anfallende

Kesselwagenmiele zu Lasten des Käufers.§ 6 Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an der Ware gehl erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der

Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei

laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem

Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.

b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen

Geschäftsgang befugt.

c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere

Nachfristselzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom

Vertrag nur dann. wenn wir dies schriftlich erklären.

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d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben

Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der

Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§ 947.948 BGB von

Vorbehaltsware mit fremden Waren.

e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer

Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche

gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so

tritt er die (Werklohn-) forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.

f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt.

Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der

Käufer auf unser Verlangen die Abtretung mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfle über

den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die

Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers

insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers

a) Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des

öffentlichen Rechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die

folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die

Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung

zu überprüfen.

Wird die Ware in Tankwagen oder Tanks geliefert, die nicht beim Käufer verbleiben, so hat er die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen

Transportbegleitpapiere auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch eine Probe von der

vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.

2) Bei der Untersuchung gemäß lit a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.

3) Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststeIlbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er

hinsichtlich der festgestellten und/oder der feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen

Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet

werden musste.

4) Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als

genehmigt. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch

auf Ersatzlieferung wegen Falschlieferung bleibt unberührt.

b) Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Nichtkaufleuten gemäß den gesetzlichen

Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1) Der nichtkaufmännische Käufer hat die gleichen Untersuchungs- und Überprüfungspflichten wie der Kaufmann (s. o. lit. a.) Ziffer 1). Doch richten

sich die Anforderungen an die Kenntnisse bei der Warenprobe nicht nach der Handelsüblichkeit, sondern nach den Kenntnissen, die vom Käufer

aufgrund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind.

2) Bei der Untersuchung nach a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, im übrigen sind Mängel binnen 6 Monaten

schriftlich anzuzeigen.

3) Unterlässt der Käufer die jeweilige ihm zumutbare Untersuchung oder versäumt er die für ihn geltenden Rügefristen, so geht er hinsichtlich der

festgestellten und/oder offensichtlichen Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig.

§ 8 Haftung für Mangelfolge- und andere Schäden

a) Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich

seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:

1) Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen

Personen des öffentlichen Rechts jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unserer

gesetzlichen Vertreter zurückzuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gegenüber Nichtkaufleuten jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei

denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unserseits zurückzuführen.

2) Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir gegenüber Kaufleuten ebenso wie gegenüber Nichtkaufleuten

nur für vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung.

b) Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir - unabhängig vom Haftungsgrund - nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder

grobfahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.

c) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen

oder Empfehlungen geben usw., haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

d) Alle Ansprüche im Sinne dieses §8 verjähren ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.

§ 9 Schlussbestimmungen

a) Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist Gerichtsstand der Wohn- bzw.

Geschäftssitz des Beklagten.

b) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen

treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

Diese Bedingungen entsprechen der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Verbandes des Deutschen Chemikalien- Groß- und Außenhandels e. V.

für dessen Wirtschaftszweig. Sie sind beim Bundeskartellamt angemeldet und von diesem im Bundesanzeiger vom 08.07.1980 öffentlich bekannt

gemacht worden.